Barrierefreiheitspflicht für Internetseiten seit Juni 2025 – Das müssen Unternehmen jetzt wissen

Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Mit diesem Gesetz setzt Deutschland die Anforderungen der europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 in nationales Recht um. Ziel ist insbesondere die flächendeckende Umsetzung digitaler Barrierefreiheit für Verbraucher mit körperlichen, geistigen, sensorischen oder seelischen Einschränkungen.

Für viele Unternehmen bedeutet das: Ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen müssen seit dem Stichtag barrierefrei nutzbar sein – einschließlich entsprechender Dokumentation. Besonders betroffen sind HotelsE-Commerce-PlattformenBankenTelekommunikationsunternehmenVerkehrs- und Reiseanbieter sowie Anbieter von Selbstbedienungsterminals und digitalen Inhalten wie eBooks oder Software.

Die Umsetzung wird durch Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Bei Verstößen drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch Abmahnungen sowie ggfs. die Untersagung des weiteren Angebots nicht konformer Produkte und Dienstleistungen durch die zuständige Behörde.


1. Wer ist betroffen?

Die Regelungen betreffen private Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten. Dies betrifft unter anderem:

1. Hotels & Gastgewerbe

  • Betreiber von Hotel-Webseiten mit Buchungssystemen oder Self-Service-Portalen
  • Anbieter von digitalen Informations- und Reservierungsdiensten

2. Online-Händler & E-Commerce-Plattformen

  • Anbieter von Webshops oder Verkaufsplattformen mit Endkundenfokus

3. Banken & Finanzdienstleister

  • Betreiber von Webseiten oder Apps für Online-Banking, Kontoeröffnung, Kreditbearbeitung

4. Verkehrs- und Reiseanbieter

  • Webseiten und Apps für Ticketverkauf, Fahrplanauskünfte, Buchungsdienste

5. Telekommunikationsanbieter

  • Web- und App-basierte Kundendienste, Vertragsabschlüsse, Bestellmasken

6. Digitale Inhalte & Medien

  • eBooks, Streamingplattformen, Softwareprodukte

7. Selbstbedienungsterminals

  • z. B. Geldautomaten, Check-in-Systeme, Fahrscheinautomaten, digitale Informationssäulen

2. Wer ist nicht betroffen?

Das Gesetz sieht Ausnahmen für Kleinstunternehmen gemäß der EU-KMU-Definition vor. Dazu zählen Unternehmen mit:

  • weniger als 10 Beschäftigten
  • und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme unter 2 Mio. Euro

Diese Unternehmen sind von der Umsetzungsverpflichtung ausgenommen, sofern keine besonders gelagerten Sachverhalte hinzutreten (z. B. Kleinstunternehmen bietet über seinen Webshop Produkte zum Verkauf an, die ihrerseits nicht barrierefrei sind).

Zudem gelten für bereits vor dem 28.06.2025 in Verkehr gebrachte Produkte ggf. Übergangsregelungen. Eine vollständige Freistellung von zukünftigen Anpassungspflichten ergibt sich hieraus jedoch nicht.


3. Was genau muss technisch und inhaltlich umgesetzt werden?

Die Anforderungen an barrierefreie Websites und digitale Dienste richten sich nach den international anerkannten Standards der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines).

Diese Richtlinien basieren auf vier Grundprinzipien:

PrinzipBedeutung
WahrnehmbarkeitInhalte müssen von allen Nutzern erfasst werden können (z. B. Alternativen zu Text, Kontraste, Anpassbarkeit)
BedienbarkeitDie Seite muss u.a. ohne Maus vollständig steuerbar sein (z. B. via Tastatur)
VerständlichkeitKlare Sprache, vorhersehbare Navigation, Hilfetexte
RobustheitInhalte müssen mit verschiedenen Hilfstechnologien kompatibel sein

Quellen:


4. Besonders relevant für Hotels

1. Buchungsformulare

  • Beschriftung aller Formularfelder (nicht nur Platzhalter)
  • Möglichkeit der Tastaturbedienung
  • Lesbarkeit durch Screenreader

2. Navigation & Bedienbarkeit

  • Klare Struktur mit logischer Überschriften-Hierarchie (H1, H2, H3 …)
  • Deutlicher Tastatur-Fokus (aktives Element visuell hervorgehoben)
  • Alternativtexte für Bilder, barrierefreie PDF-Dateien

3. Farben & Kontraste

  • Text muss ausreichend vom Hintergrund abgehoben sein (mind. 4,5:1 Kontrast)
  • Keine wichtigen Informationen ausschließlich über Farben vermitteln

4. Datenschutzerklärung & Cookie-Banner

  • Erklärung muss barrierefrei lesbar & navigierbar sein
  • Cookie-Banner müssen auch mit Screenreadern bedienbar sein
  • Datenschutzerklärungen sollten klar formuliert und maschinenlesbar sein (auch im Format PDF)

5. Auftragsverarbeitung (AV-Verträge)

  • Dienstleister für Webdesign, Hosting, Buchungssysteme etc. müssen über einen AV-Vertrag eingebunden werden (Art. 28 DSGVO)
  • Dienstleistungsvertrag sollte klar regeln, dass auch barrierefreie Umsetzung Teil der Leistung ist
  • Verantwortlichkeit bleibt beim Auftraggeber (Hotel)

5. Was passiert bei Verstößen?

Unternehmen, die gegen die BFSG-Anforderungen verstoßen, müssen mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände
  • Bußgelder durch Marktüberwachungsbehörden (§§ 26 ff. BFSG)
  • Verkaufsverbote oder Abschaltung der Website
  • Imageschäden und Verlust des Kundenvertrauens

Bereits die Nichtbeachtung der Dokumentationspflichten zur Barrierefreiheit kann zu Sanktionen führen. Die Verantwortlichkeit liegt beim Websitebetreiber – also beim Unternehmen selbst.


6. Fazit: Was Unternehmer jetzt tun sollten

BereichEmpfehlung
Webseite allgemeinWCAG 2.1 A/AA-Kriterien prüfen & umsetzen (z. B. mit professionellem Audit)
Buchung & NavigationFormulare und Menüs für Tastatur- und Screenreaderbedienung optimieren
Inhalte & TexteAlternativtexte, Überschriftenstruktur, barrierefreie PDFs
DatenschutzCookie-Banner und Datenschutzerklärung barrierefrei gestalten

7. Unsere Unterstützung

Wir begleiten Sie bei der Umsetzung aller BFSG-Vorgaben – von der Erstprüfung über die datenschutzrechtliche Absicherung bis zur rechtlichen Bewertung von Verträgen mit Dienstleistern.


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